frescofilm Medienproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand Januar 2007
1. Verwender und Anwendungsbereich
Verwender dieser AGB ist die Firma frescofilm Medienproduktion. Film
und Fernsehproduktion, Köln, im folgenden Text auch frescofilm
genannt. Diese AGB finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die den
Herstellungsprozess einer Imagefilmproduktion und seiner in Art und
Gestaltung verwandten Film- und Videoproduktionen betreffen.
2. Zusammenarbeit
Grundlage der Zusammenarbeit sind der Vertrag und die
Konzeption. Diese regelt individuelle Strukturen sowie die Kernpunkte
künstlerischer Ausrichtung der zu erbringenden Leistung und wird nach
schriftlicher Bestätigung seitens des Auftraggebers
Vertragsbestandteil.
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich
bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unverzüglich
gegenseitig. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben fehlerhaft,
unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er dies und die ihm
erkennbaren Folgen frescofilm unverzüglich mitzuteilen.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterstützt frescofilm bei der Erfüllung ihrer
vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das
rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen und
Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies
erfordern. Der Auftraggeber wird frescofilm hinsichtlich der von
frescofilm zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. Der
Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur
Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung.
Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, frescofilm im Rahmen
der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu
beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen,
verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige
Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein
anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür
anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass frescofilm
die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
Fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er dies und
die ihm erkennbaren Folgen frescofilm unverzüglich mitzuteilen.
4. Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung des Auftraggebers für ihn im
Tätigkeitsbereich von frescofilm tätig werden, hat der Auftraggeber
wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. frescofilm hat es gegenüber
dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn frescofilm aufgrund des
Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommen kann.
frescofilm behält sich das Recht vor, zur Ausführung des erteilten
Auftrages Dritte hinzuzuziehen, wenn sich dies als notwendig erweisen
sollte.
5. Termine
Gebuchte Termine für Dreharbeiten, die nicht spätestens 24 Stunden vor
Terminbeginn storniert werden, werden in Rechnung gestellt.
Termine zur Leistungserbringung seitens frescofilm sind individueller
Vertragsbestandteil. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
(z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine
Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im
Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige
Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem
Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat frescofilm nicht zu
vertreten und berechtigen frescofilm, das Erbringen der betroffenen
Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. frescofilm wird dem Auftraggeber
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im
Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist
frescofilm berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin
angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
6. Leistungsänderungen
Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von
frescofilm zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen
Änderungswunsch schriftlich gegenüber frescofilm äußern. Nach Prüfung
des Änderungswunsches wird frescofilm dem Auftraggeber die
Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen
darlegen.
Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen.
frescofilm ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden
Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung
oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von frescofilm
für den Auftraggeber im Rahmen der Konzeption zumutbar ist.
7. Vergütung und Zahlungen
Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis Auslagen seitens frescofilm wie
Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der
Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter, sofern
nicht vertraglich hiervon abweichendes beschlossen wurde.
Sofern vertraglich nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung seitens
des Auftraggebers in 2 Raten. Die Erste wird als Vorschuss auf den
Abschluss des Vertrages fällig, die Zweite nach Abnahme der erbrachten
Leistungen am Ende der Produktion.
8. Rechte
Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der
Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich
gestattet. frescofilm kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren
Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die
Dauer des Verzuges widerrufen.
9. Schutzrechtsverletzungen
frescofilm stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen
Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und
sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird frescofilm
unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter
informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf frescofilm - unbeschadet
etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl
und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach
vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber
Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des
Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht
mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen
Nutzungsrechte erwerben.
10. Beanstandungen
Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach
Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen
der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht
werden. frescofilm ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur
weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
11. Rücktritt
Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache
oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn
frescofilm diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische
Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen
Mangel dar.
12. Haftung
frescofilm haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Bei Verlust bzw. Beschädigung des frescofilm zur Bearbeitung
übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die
Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren
gegangenen oder beschädigten Teilen.
frescofilm ist nicht verpflichtet, allfällige Versicherungen
abzuschließen.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet frescofilm
insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der
Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und
dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem
Aufwand wiederhergestellt werden können.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der
Erfüllungsgehilfen von frescofilm.
13. Geheimhaltung, Presseerklärung
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten
Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses
Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Dritte sind nicht die zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie
Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über
den Inhalt des Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen
Erkenntnisse zu wahren.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des
Vertragsverhältnisses hinaus.
Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf
die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger Abstimmung - auch per
e-mail - zulässig.
14. Sonstiges
frescofilm darf den Auftraggeber auf seiner Web-Site oder in anderen
Medien als Referenzkunden nennen. frescofilm darf ferner die
erbrachten Leistungen in Teilen zu Demonstrationszwecken öffentlich
wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann
ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
15. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu
Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben
schriftlich zu erfolgen.
Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem
Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst
nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der
Vereinbarungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht
Vertragsbestandteil.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Köln